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Energieausweis

Laut Energieausweis-Vorlage-Gesetz sind Verkäufer und Vermieter von beheizbaren Gebäuden verpflichtet, den Käufern oder Mietern einen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen.

Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nur folgende Gebäudekategorien:

  • Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden
  • Der Verkauf von abbruchreifen Immobilien: Hier muss schon in der Verkaufsanzeige darauf hingewiesen werden, dass ein Gebäude abbruchreif ist und im Kaufvertrag der Abbruch durch den neuen Eigentümer binnen drei Jahren vorgesehen sein.
  • Provisorisch errichtete Gebäude mit geplanter Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren
  • Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden
  • Industrieanlagen, Werkstätten und Landwirtschaftsgebäude, bei denen der Großteil der erforderlichen Energie für das Innenraumklima durch Abwärme selbst erzeugt wird
  • Wohngebäude, die nur zeitlich begrenzt benutzt werden können und deren Energiebedarf wegen dieser Einschränkung unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Nutzung liegt
  • Frei stehende Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche

In Immobilienanzeigen muss der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fEEE) angegeben sein.

Nähere Informationen siehe Energieausweis-Vorlage-Gesetz.


Energieausweis-Vorlage-Gesetz

Der folgende Link führt Sie zum Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes.


https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007799



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